Jugendfeuerwehr  Eichigt
                    

           


 

 

 


 

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Eichigt

                                   

                                               §1        Name , Wesen , Aufsicht

(1)   Die Jugendfeuerwehr Eichigt ist die Jugendgruppe der FF Eichigt.

(2)  Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter von acht bis achtzehn  Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendgruppe innerhalb der FF Eichigt nach dieser Ordnung selbst.

(3)  Als unmittelbares Glied der Eichigter Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Wehrleiters der FF, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(4)  Der Jugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrangehörige sein.

                                               §2        Aufgaben und Ziele

(1)  Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen.

(2)  Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformenunter den Jugendlichen fördern.

(3)   Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.

                       

                                   §3        Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied der Jugendfeuerwehr können alle Jugendlichen im Alter von acht bis achtzehn Jahren werden, wenn sie, schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(2)  Der Aufnahmeantrag muss  schriftlich an die Wehrleitung gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss.

(3)  Die Anrede der Mitglieder erfolgt mit „Kamerad“.

 

                                               §4        Rechte und Pflichten

 

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen.

(2)  Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung, an den Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.

 

                                               §5        Ordnungsmaßnahmen

 

(1)  Bei Verstößen gegen die Jugendordnung der FF Eichigt können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

 

a)     Verweis unter vier Augen

b)     Verweis vor der Jugendfeuerwehr

c)     Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

 

(2)  Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendfeuerwehrwart erteilt. Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses vom Wehrleiter der Feuerwehr Eichigt ausgesprochen.

 

(3)   Gegen diese Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens siebenTage nach dem Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Wehrleiter der Feuerwehr eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.

 

                                               §6        Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Eichigt erlischt,

a)     durch eine schriftliche Austrittserklärung des Erziehungsberechtigten

b)     auf Wunsch des Mitglieds

c)     durch Ausschluss

 

 

                                               §7        Organe

 

(1)  Die Organe der Jugendfeuerwehr sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Jugendausschuss

c)     die Jugendgruppenleiter

 

 

                                               §8        Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendgruppenleiter im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendgruppenleiter geleitet – in Verbindung mit dem Jugendfeuerwehrwart.

 

 

(2)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat beratende Stimme.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)     Die Wahl des Jugendgruppenleiters

b)     Die Aufstellung und Verabschiedung des Dienstplanes

c)     Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organ der Deutschen  Jugendfeuerwehr

d)     Entlastung des Jugendausschusses und des Jugendgruppenleiters

e)     Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

 

(4)  Einmal jährlich sollte außer der Mitgliederversammlung ein Eltern – und Informationsabend stattfinden.

 

                                  

                                               §9        DerJugendausschuss

 

(1)  Der Jugendausschuss wird vom Jugendgruppenleiter nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, einberufen.

 

(2)  Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:

a)     dem Jugendgruppenleiter

b)     dem Wehrleiter

c)     dem Bürgermeister

d)     dem Jugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter

 

(3)    Der Jugendgruppenleiter wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der  Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

(4)  Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben:

 

a)     Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)     Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c)     Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

  

 

 

                                   §10      DerJugendgruppenleiter

 

(1)  Der Jugendgruppenleiter vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und bringt deren Bedürfnisse und Wünsche im Jugendausschuss ein.

 

(2)  Der Jugendgruppenleiter unterstützt den Jugendfeuerwehrwart außerdem bei seiner Tätigkeit.

 

                                   §11      Schriftgut

 

(1)  Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und Niederschriften von Organversammlungen sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Jugendfeuerwehrwartes. Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.

 

(2)  Das Mitgliederverzeichnis muss außer den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr und das Datum der Übernahme in die Eichigter Feuerwehr bzw. des Ausscheidens aus der Jugendfeuerwehr enthalten, und sind fortlaufend zu führen. Veränderungen sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten. Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.

 

                                   §12      Kassenwesen

 

(1)  Die Jugendfeuerwehr besitzt keine eigene Kasse. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird die Jugendfeuerwehr Eichigt von der Feuerwehr Eichigt und der Gemeinde Eichigt als Träger der Feuerwehr unterstützt.

 

(2)  Spenden und Zuschüsse für die Jugendfeuerwehr werden auf das Konto der Gemeinde Eichigt überwiesen und stehen der Jugendfeuerwehr zur freien Verfügung.

 

                                   §13      Stärke,Bekleidung, Ausrüstung

 

(1)  Die Personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Staffelstärke betragen.

 

(2)  Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übergangsdienst Bekleidung und Ausrüstung, die ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltene Bekleidung  und Ausrüstungsgegenstände bzw. -stücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.

 

                                    §14      Ausbildung,Einsatz, Jugendarbeit

 

(1)  Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt regelmäßig auf Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Feuerwehr Eichigt unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.

 

                                   §15      Soziale Stellung

 

(1)  Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Feuerwehrunfallkasse der Gemeinde versichert.

 

(2)  Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallvorschriften ist besonders zu achten.

 

(3)  Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt wie im aktiven Feuerwehrdienst der Eichigter Feuerwehr.

 

                                   §16      Übernahme in die Eichigter Feuerwehr

 

(1)  Mitglieder,die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Eichigter Feuerwehr entsprechen, können nach Vollendung des 18.Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen werden. Haben sie länger als ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört, kann die Probezeit entfallen.

 

(2)  In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Mitglieder können auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Jugendfeuerwehr sein.

 

(3)  Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Eichigt, die vom Wehrleiter unterschrieben wird. Die Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Mitgliedes unterrichtet.

 

                                   §17      Schlussbestimmung

 

(1)  Diese Jugendordnung wurde am 02.08.1997 von der Mitgliederversammlung

beschlossen.

(2)  Änderung des Eintrittsalters von zehn auf acht Jahre seit April 2010.